Die Rechtsnachfolge im Verkaufsfall der Immobilie wird in unserer GNV wie folgt beschrieben:
Der Eigentümer verpflichtet sich, beim Verkauf von Immobilien (wie Versorgungsprojekten, Wohnungen oder sonstigen Räumen) an Dritte oder an unverbundene unternehmen im Sinne des §§15 ff. Aktiengesetz, sicherzustellen, dass der Käufer alle bestehenden Verträge übernimmt. Falls der Käufer die Verträge nicht übernimmt, muss der Eigentümer für alle daraus entstehenden finanziellen Nachteile aufkommen. Der Eigentümer bleibt so lange für alle Vertragspflichten verantwortlich, bis der neue Käufer offiziell und rechtswirksam in den vertrag eingetreten ist und alle Pflichten übernommen hat.
Mit dieser Klausel, sichert sich die OEW Breitband GmbH ab, dass im Verkaufsfall einer Immobilie eine bereits geschlossene GNV nicht untergeht oder im schlimmsten Fall neu geschlossen werden muss. Sollten Sie ihr Grundstück also verkaufen wollen, empfehlen wir, dem notariellen Grundstückskaufvertrag ganz einfach die GNV als Anlage beizufügen und die Klausel aufzunehmen, dass der Käufer des Grundstücks mit dem Kauf auch in die GNV eintritt.